Allgemeine Geschäftsbedingungen der IPI GmbH
Stand 01.07.2018

1. Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der IPI GmbH (nachfolgend: IPI) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, es sei denn, die Parteien treffen ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung.
  3. Vertragsbedingungen, die der Kunde oder ein Dritter stellt, werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn IPI den Bedingungen nicht widerspricht.
  4. Der Kunde kann Vertragsrechte weder abtreten, noch verpfänden.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  6. IPI vertreibt Produkte (Waren, Dienstleistungen, Lizenzen etc.) ausschließlich an Unternehmer. Ein Vertrieb an Verbraucher scheidet aus. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Vertragsschluss / Lieferung

  1. Werbung und Angebote von IPI im Internet oder anderen Medien stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots (Bestellung). Mit der Beauftragung einer Dienstleistung, dem Antrag auf Abschluss eines Lizenzvertrages oder der Bestellung einer Ware gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. Die Annahme durch IPI kann entweder schriftlich (Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der Dienstleistung bzw. Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  2. Die dem Kunden mitgeteilten Auslieferdaten sind unverbindlich. Sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der Abklärung aller technischen Fragen und der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von IPI.
  3. Bestellt der Kunde Produkte (Waren, Dienstleistungen, Lizenzen etc.) mit Fernabsatzmitteln (Brief, Internet, Fax), wird IPI den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  4. IPI behält sich vor, bei Produktänderungen, Nichtverfügbarkeit der Ware oder Dienstleistung oder verzögerter Lieferung durch den Hersteller eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen oder, falls dies nicht möglich ist, die Leistung nicht zu erbringen.
  5. Liegt ein Fall im Sinne der vorangehenden Ziffer vor, so wird IPI den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder verzögerte Lieferung informieren.
  6. Für den Fall, dass sich IPI gemäß vorangehender Ziffern vom Vertrag löst, wird IPI die Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
  7. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertrag von IPI gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Der Vertrag wird ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen.
  8. Lieferungen von Waren durch IPI erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald IPI die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Das gleiche gilt auch bei Übernahme von Franko-Lieferungen. Frachtbriefvermerke wie “mangelhaft verpackt” sind als Beweismittel ausgeschlossen.
  9. Die Kosten der Verpackung sowie einer vom Kunden etwa verlangten Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers.
  10. Soweit der Kunde individuelle Software erwirbt, gelten vorrangig und zusätzlich zu den hier genannten Bedingungen, die Vereinbarungen des Pflichtenheftes.

3. Zahlungsverzug

  1. Der Kunde kommt nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen ab Rechnungsdatum in Zahlungsverzug, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so ist IPI berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
  3. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden sämtliche gegen ihn bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Schecks oder eingeräumter Zahlungsziele. Der Kunde darf die im Eigentum oder Miteigentum von IPI stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, IPI Sicherheiten zu stellen.

4. Einwendungen und Aufrechnung

  1. Einwendungen gegen die Höhe einer Rechnung von IPI müssen schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung vorgebracht werden. Gesetzliche Ansprüche, die auch nach Fristablauf geltend gemacht werden können, bleiben unberührt.
  2. Die Aufrechnung des Kunden mit Forderungen von IPI aus diesem Vertrag ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Haftung und Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung und Haftung bestimmt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 434 ff und 633 ff BGB, soweit nachfolgende Regelungen nicht etwas anderes bestimmen.
  2. Beanstandungen, die den Lieferumfang, Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen betreffen, sind, soweit dies durch zumutbare Untersuchungen feststellbar ist, unverzüglich nach Erhalt des Produkts schriftlich geltend zu machen. Erkennbar beschädigte Verpackungen sind unmittelbar bei Zugang beim Zustelldienst zu beanstanden.
  3. IPI haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet IPI nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen von IPI. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von IPI oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters von IPI oder eines Erfüllungsgehilfen von IPI beruhen, sowie
    für eine Beschaffenheit der Sache, für die IPI eine Garantie übernommen hat.
  4. In Fällen, die nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. die garantierte Beschaffenheit von Sachen betreffen, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit der Summe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  5. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  6. Für Mängel der Ware der Dienstleistung oder des Werkes leistet IPI nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Soweit Ergänzungen in der Anwendung von Computerprogrammen, insbesondere in Kombination mit anderen Programmen durchzuführen sind und diese Anwendungen nicht vereinbart sind, sind diese zusätzlich zu vergüten und gelten nicht als Mängel.
  7. Der Kunde muss IPI offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang bzw Entgegennahme des Produkts schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  8. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt das Produkt beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des mangelhaften Produkts. Dies gilt nicht, wenn IPI die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
  10. Als Beschaffenheit des Produkts gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Produkts dar.
  11. Wird bei Ankunft der Sendung eine Beschädigung festgestellt, so muss der Empfänger sich dieses sofort auf dem Frachtbrief bestätigen lassen. Bei Versand durch ein Transportmittel wie LKW, ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem der Umfang der Beschädigung genau verzeichnet ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen.
  12. Bei Zahlungsverzug kann IPI die Gewährleistung verweigern, bis der Besteller seine Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt, die dem Wert der Lieferung von IPI abzüglich eines den vorhandenen Mängel entsprechenden Kaufpreises entspricht.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Produkt bleibt bis zur vollständigen und dauerhaften Kaufpreiszahlung Eigentum von IPI. Ist der Kunde ein Kaufmann, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst bei Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und vertragsgemäßen Gebrauch des Produkts berechtigt, solange er den Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Produkte auf denen ein Eigentumsvorbehalt von IPI liegt, pfleglich zu behandeln.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, IPI den Zugriff Dritter auf Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Produkte, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel des Produkts, sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt IPI bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. IPI nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. IPI behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
  5. Bei einer Be- und Verarbeitung der Produkte mit Gegenständen, die nicht im Eigentum von IPI stehen, erwirbt IPI an dem neuen Gegenstand das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von IPI gelieferten Produkte zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, IPI nicht gehörenden Gegenständen vermischt werden.
  6. Soweit Entgeltforderungen des Kunden in ein Kontokorrent eingehen, tritt der Kunde in gleicher Weise eine ihm zustehende Saldoforderung an IPI ab.

7. Schlussbestimmungen

  1. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Notwendigkeit der Schriftform gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Geschäftssitz von IPI zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

AGB der IPI GmbH als Download